Aktuelles Konto

Ein Girokonto , ein Begriff, der von der italienischen Conto corrente geerbt wurde und häufig auch durch Sprachmissbrauch, Girokonto oder CAV , Einlagenkonto oder Girokonto bezeichnet wird, ist eine Art Konto bei einer Bank, die in Handels- und Finanzbeziehungen verwendet wird und die Beziehung zwischen zwei darstellt Personen, die gegenseitige Transaktionen miteinander durchführen und sich bereit erklären, die aus diesen Operationen resultierenden Forderungen und Schulden zu einem einheitlichen Systemausgleich zusammenzuführen. Es unterscheidet sich daher rechtlich vom Sparkonto .

In Frankreich muss jede Bank gemäß Artikel L 312-1 des Verbrauchergesetzbuchs im Falle der Verweigerung der Eröffnung eines Einlagenkontos eine schriftliche Bescheinigung über die Verweigerung der Eröffnung vorlegen. Diese Bescheinigung ist erforderlich, um ein Kontoberechtigungsverfahren einzuleiten, das es der Banque de France ermöglicht, die Eröffnung eines Einlagenkontos bei einer Bank zu erzwingen. Dieses Konto muss kostenlos sein und grundlegende Bankdienstleistungen bieten.

Das Girokonto fungiert als Pivot-Konto für die laufenden Beziehungen zwischen der Bank und ihrem Kunden (mit Ausnahme des Girokontos des assoziierten Unternehmens im Kontext eines Unternehmens). Es zentralisiert:

Das Girokonto ist das einzige Einlagenkonto, das abwechselnd gutgeschrieben und belastet werden kann (erlauben Sie daher ein kurzfristiges Darlehen auf ausdrückliche Genehmigung der Bank, das als Krediteröffnung bezeichnet wird , innerhalb genau definierter Grenzen).

Es ist üblich zu unterscheiden:

Das Girokonto ist in der Regel mit einem Bankausweis (RIB) verknüpft .

Inhaber und Agent

Der Kunde, der das Girokonto führt, wird als Kontoinhaber bezeichnet . Wenn das Girokonto von mehreren Personen geführt wird (gemeinsames Konto zwischen Ehepartnern, gemeinsames Konto usw.), sprechen wir von gemeinsamen Inhabern .

Der Inhaber kann auch Dritten, die dann Vertreter auf dem Konto sind , eine Vollmacht erteilen (sie sind befugt, bestimmte Operationen durchzuführen, möglicherweise innerhalb bestimmter Grenzen).

Der Kunde ein Konto hält , wird auch als Designated Kontrahenten ( vor allem im Bereich des Kontrahentenrisikomanagement

Einzel- oder Sammelkonto

Wir unterscheiden auch:

Zu den kollektiven Konten gehören die gemeinsamen Konten (gemeinsames Konto zwischen Ehepartnern oder gemeinsames Konto zwischen mehreren Personen) und gemeinsame Konten:

Partner Girokonto

Das assoziierte Girokonto ist eine Einrichtung, die zwischen assoziierten Unternehmen eines Unternehmens und dem Unternehmen selbst eröffnet wird.

Die Nutzung dieses Kontos ist eine Ausnahme vom Bankmonopol auf Girokonten.

Die Einzahlung von Geldern im Namen der Partner auf die Girokonten ermöglicht eine bessere wirtschaftliche Funktionsweise des Unternehmens. Es handelt sich nicht um ein Darlehen.

Das Girokonto des Partners wird in Klasse 4551 des französischen Kontenplans eingetragen .

Vergütung

In Frankreich war die Vergütung von Girokonten lange Zeit verboten. Dieses Verbot wurde 2005 aufgehoben .

Diese Vergütung kann beispielsweise in Form der jährlichen Auszahlung eines Treuebonus von wenigen Euro erfolgen. Es ist zu beachten, dass diese von der Bank vorgenommene Vergütung quantitativ absolut nicht mit der Vergütung vergleichbar ist, die ein Sparkonto erhalten kann. In der Tat wird ein Girokonto, wenn es vergütet wird, nur sehr begrenzt vergütet (die Vergütungsfunktion hat nicht die Priorität eines Girokontos). Beispielsweise kann ein Kunde der Sparkasse von einer Vergütung profitieren, die mit einem Satz von 0,05% berechnet wird. Dies ist ein jährlicher Brutto-Nominalzinssatz von bis zu 2.500 Euro Guthaben. Dies kann zu einigen Cent Jahresvergütung (weniger als ein Euro) für ein Girokonto mit einem Guthaben führen, das für ein Jahr dieser Obergrenze jeden Monat übersteigt.

Anmerkungen und Referenzen

  1. “  Girokonto oder Einzahlungskonto?  » (Zugriff am 11. Juli 2015 )
  2. Cass. civ. , Beschwerde n o  02-13551 , 22. Juni 2004, auf Légifrance .
  3. Aufhebung des Verbots von Vergütungskonten: ein Nichtereignis? , auf patrimoine.com .
  4. Verordnung vom 8. März 2005 über die Aufhebung von Rechtstexten die Vergütung von Girokonten verbieten , JORF n o  63 vom 16. März 2005 p.  4494, Text n o  19, NOR ECOT0514456A.

Siehe auch