Landgrafschaft Hessen-Homburg

Landgrafschaft Hessen-Homburg
( de ) Landgrafschaft Hessen-Homburg

1622 - 1866

Wappen
Die Landgrafschaft Hessen-Homburg im XIX - ten  Jahrhundert (hellbraun). Allgemeine Informationen
Hauptstadt Homburg
Sprache Deutsche
Religion Lutheranismus

Frühere Entitäten:

Folgende Entitäten:

Die Landgrafschaft Hessen-Homburg (in Deutsch  : Landgrafschaft Hessen-Homburg ) ist ein Zustand des Heiligen Römischen Reiches , dann des Deutschen Bundes , in dem aktuellen Lage Land von Hessen .

Erdkunde

Nach 1815 umfasste der Landgraf von Hessen-Homburg eine Fläche von 262  km 2 . Es besteht aus zwei getrennten Gebieten: den Kreis Homburg, nördlich von Frankfurt am rechten Ufer des Rheins und den Kreis Meisen , am linken Ufer. Die Hauptstadt ist Bad Hombourg .

Geschichte

Die Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde aus frei stehendem Hessen-Darmstadt in 1622 von Louis V für seinen jüngeren Bruder Frédéric , aber es hat nicht ganz unabhängig werden , bis 1668. Es kurz in Hessen-Homburg und Hessen-Homburg - Bingenheim geteilt wurde, wurde aber 1681 wieder vereint.

Durch den Vertrag von Paris zur Gründung des Rheinbundes wird der Landgraviat bekannt gemacht und unter die Hoheit von Hessen-Darmstadt gestellt.

Der Wiener Kongress von 1815 wiederhergestellt es als unabhängiger Staat, es von zunehmender Meisen .

Der Landgraf von Hessen-Homburg wird durch Beschluss des Landtages von in den Germanischen Bund aufgenommen 7. Juli 1817. Eine Abstimmung wird ihm durch Entscheidung der Diät von gewährt17. Mai 1838.

Nach dem Tod von Landgraf Ferdinand , der13. Mai 1866Der Großherzog von Hessen-Darmstadt erbte die Gebiete am rechten Rheinufer, während die am linken Ufer Preußen zugeschrieben werden . Einige Monate später, während des österreichisch-preußischen Krieges , annektierte Preußen den alten Landgrafen und integrierte ihn in seine neue Provinz Hessen-Nassau .

Anmerkungen

  1. Vertrag von Paris (12. Juli 1806), Artikel 24: „  LL. MM. die Könige von Bayern und Württemberg, LL. AA. SS. die Großherzöge von Baden, Berg und Hessen-Darmstadt, SA Emin. der Prinz-Primas und LL. AA. SS. Der Herzog und Prinz von Nassau, die Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Kyrbourg, Isenbourg-Birstein und der Herzog von Aremberg werden alle Souveränitätsrechte ausüben, nämlich: [...] HSH, der Großherzog von Darmstadt: am [...] die Vogtei von Hessen-Homburg, im Besitz der gleichnamigen Niederlassung, Appanagee von Hessen-Darmstadt  “.

Siehe auch

Quelle