Warschauer Abkommen

Warschauer Abkommen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für die internationale Beförderung auf dem Luftweg
Unterschrift 12. Oktober 1929
Ort der Unterschrift Warschau
In Kraft treten 13. Februar 1933
Teile 152
Verwahrstelle Finnische Regierung
Sprache Französisch

Das Warschauer Übereinkommen ist ein internationales Übereinkommen, das den gesamten internationalen Transport von Personen, Gepäck oder Gütern regelt, der von Flugzeugen gegen Entgelt durchgeführt wird. Das Übereinkommen von Montreal , Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für den internationalen Luftverkehr, wurde mit dem Ziel eingeführt, es zu ersetzen. Viele Staaten haben das Übereinkommen von Montreal jedoch nicht unterzeichnet und unterliegen weiterhin dem Warschauer System.

Das Warschauer Abkommen wurde 1955 , 1961 , 1971 und 1975 geändert .

Inhalt

Definition

Das Warschauer Übereinkommen gilt für alle internationalen Transporte von Personen, Gepäck oder Gütern, die mit Flugzeugen gegen Entgelt durchgeführt werden. Dies gilt auch für den kostenlosen Transport von Flugzeugen durch ein Luftverkehrsunternehmen.

Qualifizierter internationaler Transport im Sinne des Übereinkommens: jede Beförderung, bei der sich der Startpunkt und der Zielpunkt, unabhängig davon, ob der Transport oder der Umschlag unterbrochen wird oder nicht, entweder im Hoheitsgebiet zweier hoher Vertragsparteien oder im Hoheitsgebiet einer einzigen befinden Hohe Vertragspartei, wenn ein Zwischenstopp in einem Gebiet geplant ist, das der Souveränität oder der Autorität einer anderen Macht unterliegt, auch einer nichtvertraglichen Macht. Transporte ohne einen solchen Zwischenstopp gelten nicht als international im Sinne des Übereinkommens.

Die Beförderung mehrerer aufeinanderfolgender Luftfahrtunternehmen gilt für die Anwendung dieses Übereinkommens als eine einzige Beförderung, wenn sie von den Parteien als eine einzige Transaktion betrachtet wurde, unabhängig davon, ob sie in Form eines einzigen Vertrags oder eines abgeschlossen wurde eine Reihe von Verträgen, und es verliert nicht seinen internationalen Charakter durch die Tatsache, dass ein einzelner Vertrag oder eine Reihe von Verträgen in einem Gebiet, das der Souveränität oder der Autorität derselben Hohen Vertragspartei unterliegt, vollständig ausgeführt werden muss.

Transport

Bestimmungen in Bezug auf Reisende

Im Personenverkehr muss der Beförderer ein Fahrgastticket ausstellen, das folgende Angaben enthalten muss:

Das Fehlen, die Unregelmäßigkeit oder der Verlust des Tickets haben keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Gültigkeit des Beförderungsvertrags, der dennoch den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegt. Akzeptiert der Beförderer den Reisenden jedoch, ohne dass ihm ein Transit-Ticket ausgestellt wurde, hat er nicht das Recht, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, die seine Haftung ausschließen oder einschränken.

Gepäckbestimmungen

Bei der Beförderung von Gepäck, mit Ausnahme kleiner persönlicher Gegenstände, die der Reisende verwahrt, muss der Beförderer eine Gepäckkontrolle ausstellen .

Die Gepäckkontrolle wird in zwei Kopien erstellt, eine für den Reisenden und eine für den Beförderer.

Es muss folgende Informationen enthalten:

Das Fehlen, die Unregelmäßigkeit oder der Verlust des Tickets haben keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Gültigkeit des Beförderungsvertrags, der dennoch den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegt. Wenn der Beförderer das Gepäck jedoch annimmt, ohne dass ein Bulletin ausgestellt wurde, oder wenn das Bulletin nicht die Nummer des Durchreisetickets, die Nummer und das Gewicht der Pakete oder den Hinweis enthält, dass der Transport dem festgelegten Haftungsregime unterliegt Nach dem Warschauer Übereinkommen hat der Beförderer nicht das Recht, sich auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu berufen, die seine Haftung ausschließen oder einschränken.

Verantwortung

Verantwortung gegenüber Personen: Artikel 17

Der Beförderer haftet für Schäden, die im Falle des Todes, der Verletzung oder einer anderen Körperverletzung eines Reisenden auftreten, wenn der Unfall, der den Schaden verursacht hat, an Bord des Flugzeugs oder während eines Flugbetriebs aufgetreten ist . Ein- und Aussteigen.

Haftung für Gepäck: Artikel 18

1. Der Beförderer haftet für Schäden, die im Falle der Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck oder Waren auftreten, wenn das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, während des Lufttransports eingetreten ist.

2. Der Luftverkehr im Sinne des vorstehenden Absatzes umfasst den Zeitraum, in dem sich das Gepäck oder die Waren in der Obhut des Beförderers befinden, sei es auf einem Flugplatz oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder an einem beliebigen Ort bei der Landung außerhalb eines Flugplatzes .

3. Der Zeitraum des Luftverkehrs umfasst keine Land-, See- oder Flussbeförderungen außerhalb eines Flugplatzes . Wenn ein solcher Transport jedoch im Rahmen der Erfüllung des Lufttransportvertrags zum Laden, Liefern oder Umladen durchgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass Schäden, sofern nicht anders nachgewiesen, auf ein Ereignis während des Lufttransports zurückzuführen sind. ""

- Artikel 18

Haftung bei Verspätung

„Der Beförderer haftet für Schäden, die durch eine verspätete Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Waren auf dem Luftweg entstehen. ""

- Artikel 19

Mangel an Verantwortung

Der Beförderer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er und seine Vertreter alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihnen unmöglich war, sie zu ergreifen.

Beim Transport von Waren und Gepäck haftet der Beförderer nicht, wenn er nachweist, dass der Schaden auf einem Fehler bei der Steuerung, Handhabung des Flugzeugs oder der Navigation beruht und er und seine Begleiter im Übrigen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben Vermeiden Sie den Schaden.

Vergütung

Bei der Beförderung von Personen ist die Haftung des Beförderers gegenüber jedem Reisenden auf rund 140.000 Euro begrenzt . Für den Fall, dass die Entschädigung nach dem Recht des zuständigen Gerichts in Form einer Rente festgesetzt werden kann, darf das Kapital der Rente diese Grenze nicht überschreiten. Durch eine besondere Vereinbarung mit dem Beförderer kann der Reisende jedoch eine höhere Haftungsgrenze festlegen.

Bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck und Waren ist die Haftung des Beförderers auf ca. 23 Euro pro Kilogramm begrenzt , es sei denn, es liegt eine besondere Interessenerklärung für die Lieferung des Absenders bei Übergabe des Pakets an den Beförderer vor Zahlung einer möglichen zusätzlichen Steuer. In diesem Fall ist der Spediteur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass dieser über dem tatsächlichen Interesse des Versenders bei Lieferung liegt.

Für Gegenstände, die sich in der Obhut des Reisenden befinden, ist die Haftung des Beförderers auf ca. 1.400 Euro pro Reisender begrenzt.

staatliche Parteien

Liste der Unterzeichnerstaaten einschließlich des Haager Protokolls.

Inhalt

staatliche Parteien

Verweise

  1. (en) Liste der Parteien auf www.icao.int .

Ergänzungen

Zum Thema passende Artikel

Externe Links