Erhöht

Eine Erweiterung oder Erhöhung ist ein Begriff der Agronomie oder des Gesetzes, der die Erhöhung einer Sache, eines Wertes, eines Gebietsfonds bezeichnet; im Gesetz ist es die Handlung, durch die es zum Nutzen des Besitzers erhöht. Land, das die Landung einem Ufer oder Ufer hinzufügt - Eine Landung ist eine Bodenmasse, die durch Schlick oder Sediment gebildet wird. Gesetzlich sprechen wir von Schwemmland , das das Meer oder die Flüsse allmählich entlang eines Ufers oder eines Ufers bringen - gehören dem Eigentümer durch Erhöhungsrecht . Dieser Anstieg kann daher von unterschiedlicher Art sein:

Im römischen Recht werden Erhöhungen durch accessio geregelt . Nach heutigem Recht handelt es sich bei den Erhöhungen um Fälle des Erwerbs von natürlichem Eigentum , die in Frankreich durch die Artikel 556 bis 563 des französischen Zivilgesetzbuchs geregelt werden .

Waldzunahme

Im XVIII - ten  Jahrhundert, erhöhte Holz nach dem Brauch von Troyes Kauf nur die tatsächlichen Besitz an den Eigentümer des Waldes mit einem Rezept Anfang , aber der Besitzer des erhöhten Land verliert sein Recht , dass nach einem Rezept von dreißig Jahren gegen ihn. Nach den Gepflogenheiten von Sens und Auxerre gehören die Erhöhungen dem Lord High Justice als leeres Eigentum, wenn niemand im Besitz der Erbschaften ist, in denen sie sich befinden, andernfalls gehören sie den Eigentümern dieser Erbschaften.

Laut Sonnini im Jahr 1805 gehört das noch junge Wachstum dem Eigentümer des Landes; Wenn er jedoch dreißig Jahre verstreichen lässt, ohne dass das benachbarte Holz seines Landes durch einen Graben von ihm getrennt werden muss, wie es die Vorschriften vorschreiben, wird die Zunahme unwiderruflich Teil des Waldes, der es hervorgebracht hat.

Alluviales Wachstum

Die Landungen und Erhöhungen, die sich sukzessive und unmerklich am Uferboden eines Wasserlaufs bilden, werden als „Alluvium“ bezeichnet (dies ist die Definition von Artikel 556 des französischen Zivilgesetzbuchs). Die Zunahme eines Erbes durch Alluvium ist die Zunahme von Land, das nach und nach an den Ufern des Meeres oder an den Ufern von Flüssen und Bächen durch das Land erfolgt, das das Wasser dorthin bringt. Es gehört dem Besitzer des erhöhten Erbes; und das der verminderten Erbschaft hat kein Anspruchsrecht, wenn die Erhöhung unmerklich erfolgt ist. Dies ist die Bestimmung des römischen Rechts. Es ist nicht dasselbe, wenn der Anstieg plötzlich infolge einer Überschwemmung oder einer anderen zufälligen Ursache stattgefunden hat , es ist nicht mehr dasselbe; In einigen Ländern gibt es Flüsse und Ströme, die ihre Betten so häufig wechseln, sogar mehrmals im Jahr, dass dieses Gesetz nicht auf sie angewendet wird. Dort müssen die Ufergrundstücke immer die gleiche Kapazität haben. Zunahmen im Meer und auf den Inseln und Inselchen, die in schiffbaren Flüssen gebildet werden, gehören zum öffentlichen Bereich, der sie verkauft oder gewährt.

Im XVIII - ten  Jahrhundert, in einigen Provinzen, das Franche-Comté erhöht beispielsweise durch Schwemmland ist nicht Eigentümer des größeren Vermächtnis. "Der Doux Fluss nimmt weder weg noch gähnt". Dies ist das Sprichwort des Landes; was bedeutet, dass derjenige, dessen Erbe dieser Fluss durch Überschwemmung verringert, seine Entschädigung für das Land erhalten kann, das er unbedeckt lässt. Dies gilt auch für die benachbarten Erbschaften des Flusses Fère in der Auvergne, deren örtlicher Brauch das gleiche Recht festlegt.

Im XVIII - ten  Jahrhundert bildeten die Inseln und die Inseln nacheinander in der Mitte von Flüssen und großen Flüssen, die Rhone zum Beispiel nicht gehören zu den Bewohnern, aber die Bereiche des Königs.

Nach französischem Recht

Das Eigentum an Schwemmland, Relais, Landungen, Inseln und Inselchen, die sich auf natürliche Weise in Flüssen und Staatsflüssen bilden, wird durch die Bestimmungen der Artikel 556, 557, 560 und 562 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Das Eigentum an Alluvium, Relais, Landungen, Inseln und Inselchen, die sich in nichtstaatlichen Wasserläufen bilden, wird durch die Bestimmungen der Artikel 556, 557, 559, 561 und 562 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.

Siehe auch

Literaturverzeichnis

Anmerkungen und Referenzen

  1. Wörterbuch der französischen Sprache (Littré). Band 1 [1873]
  2. Sonnini, Vollständiger Kurs der Landwirtschaft , t.  Band 11, Paris, Marchant,1805( lesen Sie auf Wikisource ) , "INCREASED", p.  52
  3. Das Wörterbuch der Französischen Akademie. Sechste Ausgabe. T.1
  4. Charles-Joseph. Methodische Enzyklopädie: Rechtsprechung Panckoucke (París) in Panckoucke, 1782 - online lesen
  5. François Rozier, Parmentier, Institut de France. Neuer umfassender Kurs in theoretischer und praktischer Landwirtschaft, der große und kleine Landwirtschaft, ländliche und häusliche Wirtschaft, Veterinärmedizin usw. umfasst. Deterville, 1809. Online lesen
  6. Rozier, Kompletter Kurs der Landwirtschaft , t.  Band 1, Paris, Hotel Serpente,1781( lesen Sie auf Wikisource ) , "ALLUVION", p.  406-407