Der Artikel 99 der belgischen Verfassung ist Teil des Titels III Powers . Sie legt bestimmte Regeln für die Zusammensetzung des Ministerrates fest .
„Der Ministerrat hat höchstens fünfzehn Mitglieder.
Mit der möglichen Ausnahme des Premierministers hat der Ministerrat ebenso viele französisch- und niederländischsprachige Minister. ""
Dieser Artikel garantiert eine Überrepräsentation der Frankophonen im Ministerrat, jedoch nicht in der Regierung, da die Bundesstaatssekretäre keiner sprachlichen Verteilung unterliegen.