Artikel 99 der belgischen Verfassung

Der Artikel 99 der belgischen Verfassung ist Teil des Titels III Powers . Sie legt bestimmte Regeln für die Zusammensetzung des Ministerrates fest .

Text

„Der Ministerrat hat höchstens fünfzehn Mitglieder.
Mit der möglichen Ausnahme des Premierministers hat der Ministerrat ebenso viele französisch- und niederländischsprachige Minister. ""

Hinweis

Dieser Artikel garantiert eine Überrepräsentation der Frankophonen im Ministerrat, jedoch nicht in der Regierung, da die Bundesstaatssekretäre keiner sprachlichen Verteilung unterliegen.

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