Artikel 63 der belgischen Verfassung

Der Artikel 63 der belgischen Verfassung ist Teil des Titels III Powers . Es bestimmt die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses .

Text

"§ 1. Das Repräsentantenhaus hat 150 Mitglieder.

§ 2. Jeder Wahlbezirk hat so viele Sitze, wie die Zahl seiner Bevölkerung manchmal den Bundesteiler enthält, der durch Teilen der Zahl der Bevölkerung des Königreichs durch einhundertfünfzig erhalten wird.
Die verbleibenden Sitze werden den Wahlbezirken zugewiesen, in denen der größte Bevölkerungsüberschuss noch nicht vertreten ist.

§ 3. Die Verteilung der Mitglieder der Repräsentantenkammer auf die Wahlkreise wird vom König in Bezug auf die Bevölkerung gestellt.
Die Bevölkerungszahl jedes Wahlbezirks wird alle zehn Jahre durch eine Volkszählung oder durch andere gesetzlich festgelegte Mittel ermittelt. Der König veröffentlicht die Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten.
Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl der Sitze, die jedem Wahlbezirk zugewiesen sind.
Die neue Verteilung gilt für die folgenden allgemeinen Wahlen.

§ 4. Das Gesetz bestimmt die Wahlkreise; es bestimmt auch die Bedingungen, die erforderlich sind, um ein Wähler zu sein, und die Durchführung von Wahloperationen. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der niederländisch- und französischsprachigen Bevölkerung in der ehemaligen Provinz Brabant sind jedoch besondere Regelungen gesetzlich vorgesehen. Eine Änderung der Regeln zur Festlegung dieser besonderen Modalitäten kann nur durch ein Gesetz vorgenommen werden, das mit der Mehrheit gemäß Artikel 4 Absatz 3 verabschiedet wird. ""

Wahlbezirke

Das Wahlgesetz unterteilt Belgien in elf Wahlkreise  : fünf niederländische ( Antwerpen , Ostflandern , Westflandern , Limburg und Flämisch-Brabant ), fünf französische ( Hennegau , Lüttich , Namur , wallonisches Brabant und Luxemburg ) und ein zweisprachiges ( Brüssel-Hauptstadt ). Die in den niederländischsprachigen Wahlkreisen gewählten Abgeordneten gehören zur niederländischsprachigen Gruppe. Gewählte Beamte in französischsprachigen Wahlkreisen, darunter Einwohner des deutschsprachigen Raums , gehören zur französischen Gruppe. Die im zweisprachigen Wahlkreis gewählten Abgeordneten werden nach der Sprache verteilt, in der sie zuerst den Eid ablegen.

Besondere Bedingungen gelten für den Wahlkanton Rhode-Saint-Genèse .

Derzeit sind die Abgeordneten wie folgt verteilt: Antwerpen 24, Brüssel 15, Flämisch-Brabant 15, Wallonisch-Brabant 5, Hennegau 18, Lüttich 15, Limburg 12, Luxemburg 4, Namur 6, Ostflandern 20 und Westflandern 16.

Siehe auch

Anmerkungen und Referenzen

  1. Die letzten beiden Sätze sind Ergänzungen, die während der Überarbeitung vom 19. Juli 2012 vorgenommen wurden
  2. Artikel 87 des Wahlgesetzes
  3. Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1973.

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