Artikel 29 der belgischen Verfassung

Der Artikel 29 der Verfassung von Belgien ist Teil des Titels II „Belgier und ihre Rechte“.

Text des aktuellen Artikels

„Die Geheimhaltung von Briefen ist unantastbar.

Das Gesetz bestimmt, welche Agenten für die Verletzung der Geheimhaltung von Briefen verantwortlich sind, die der Post anvertraut werden. ""

- Artikel 29 der Verfassung

Anmerkungen und Referenzen

  1. Artikel 29 der Verfassung

Siehe auch

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Externe Links