In Belgien , Artikel 197 der Verfassung verbietet die Überarbeitung einiger Bestimmungen der Verfassung während der Zeit eine Regentschaft . Es ist Teil von Titel VIII der Überarbeitung der Verfassung .
Es stammt aus 7. Februar 1831 und war ursprünglich - unter der alten Nummerierung - Artikel 84. Es wurde zweimal durch die Revisionsgesetze der 31. Juli 1984 und 17. Februar 1994.
„Während einer Regentschaft kann keine Änderung der Verfassung in Bezug auf die verfassungsmäßigen Befugnisse des Königs und die Artikel 85 bis 88, 91 bis 95, 106 und 197 der Verfassung vorgenommen werden. ""
In der Originalversion von 7. Februar 1831Der Artikel hatte folgenden Wortlaut:
„Während einer Regierungszeit kann keine Änderung der Verfassung vorgenommen werden. ""
In der Originalversion von 31. Juli 1984Der Artikel hatte folgenden Wortlaut:
"Der abgeleitete Bestandteil überarbeitet den Artikel: " Während einer Regentschaft können keine Änderungen an der Verfassung in Bezug auf die verfassungsmäßigen Befugnisse des Königs und die Artikel 60 bis 64 und 80 bis 85 der Verfassung vorgenommen werden. "