Artikel 196 der belgischen Verfassung

In Belgien , Artikel 196 der Verfassung verbietet die Revision der Verfassung in der Zeit des Krieges und im Fall der Unmöglichkeit der Kammern frei im Bundesgebiet zu treffen. Es ist Teil von Titel VIII der Überarbeitung der Verfassung .

Der Text

„In Kriegszeiten oder wenn die Kammern daran gehindert werden, sich auf Bundesgebiet frei zu treffen, kann keine Überarbeitung der Verfassung eingeleitet oder fortgesetzt werden. ""

Anmerkungen und Referenzen

Siehe auch

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