Artikel 193 der belgischen Verfassung
Der Artikel 193 der belgischen Verfassung ist Teil der Allgemeinen Bestimmungen von Titel VI . Es legt die nationalen Symbole Belgiens fest.
- Es stammt aus 7. Februar 1831 und war ursprünglich - unter der alten Nummerierung - Abschnitt 125. Es wurde nie überarbeitet.
Text des aktuellen Artikels
„Die belgische Nation nimmt die Farben Rot, Gelb und Schwarz an, und für die Waffen des Königreichs der Löwe Belgien mit der Legende: UNION FAIT LA FORCE. " .
Flagge von Belgien
Ein Befehl der Provisorischen Regierung von 23. Januar 1831Gibt an, dass diese Farben vertikal platziert werden. Dieses Dekret ändert nichts an der Reihenfolge der Farben.
Anmerkungen und Referenzen
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Text auf der Website des Verfassungsgerichts verfügbar: http://www.const-court.be/fr/textes_base/textes_base_constitution.html (letzte Konsultation am 8. Februar 2010)
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Offizielles Bulletin , Nr. IX, Dekret Nr. 30
Siehe auch
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Externe Links