Artikel 17 der belgischen Verfassung
Der Artikel 17 der Verfassung von Belgien ist Teil des Titels II Belgier und ihre Rechte . Es garantiert die Unmöglichkeit, die Strafe für die Einziehung von Eigentum festzulegen.
Text des aktuellen Artikels
„Die Strafe für die Einziehung von Eigentum kann nicht festgelegt werden. " .
Anmerkungen und Referenzen
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Text auf der Website des Verfassungsgerichts verfügbar: http://www.const-court.be/fr/textes_base/textes_base_constitution.html (letzte Konsultation am 13. April 2010)
Siehe auch
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