Artikel 148 der belgischen Verfassung

Der Artikel 148 der belgischen Verfassung ist Teil des Titels III Powers . Sie widmet den Gerichtsverhandlungen Öffentlichkeitsarbeit.

Text

„Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, es sei denn, eine solche Werbung ist für die Ordnung oder die Moral gefährlich. und in diesem Fall erklärt das Gericht dies durch ein Urteil.
In politischen und Pressestraftaten kann die In-Camera nur einstimmig ausgesprochen werden. ""

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