Verpflichtungsrechte

Das Schuldrecht ist der schuldrechtliche Zweig des Privatrechts in den Systemen der römisch-germanischen Tradition . Das Interesse des Schuldrechts besteht darin, die Entstehung von Schuldverhältnissen mit Rechtsfolgen zu verfolgen, die die Sicherheit des Unternehmens und die Entstehung eines stabilen Marktes ermöglichen.

Die Verpflichtung ist ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, wobei eine von ihnen (der Schuldner) einer anderen (dem Gläubiger) eine Leistung schuldet. Die Hauptquelle der Verpflichtungen ist der Vertrag . Andere Quellen sind insbesondere die unrechtmäßige Bereicherung und die zivilrechtliche Haftung .

Art der Verpflichtung

Ursprung des Konzepts

Obligation ist ein aus dem römischen Recht stammender Rechtsbegriff, der „enges Band“ ( ob-ligatus ) bedeutet.

Definition der Verpflichtung

Die Verpflichtung ist ein rechtliches Band, das zwei oder mehrere Personen vereint, durch die sich eine Person einem anderen gegenüber verpflichtet, zu tun (oder zu unterlassen) oder zu geben (im Sinne von: Übertragung des Eigentums einer Sache).

Die Parteien des Schuldverhältnisses sind:

Die Verpflichtung hat somit zwei Aspekte: Anspruch für den Gläubiger, Schulden für den Schuldner. In diesem Zusammenhang sprechen wir von einem dualistischen Schuldverständnis. So konnte ein Autor einschätzen, dass „Schulden und Schulden mehr als ein einfacher Unterschied in der Sichtweise darstellen, einen echten Unterschied in der Natur darstellen. Die erste ist eine Norm, die als solche auf der Ebene des objektiven Rechts angesiedelt ist. Das zweite ist ein Persönlichkeitsrecht, das zur Welt der subjektiven Rechte gehört. Mit anderen Worten, die Struktur der Verpflichtung ist binär: Sie besteht aus zwei untrennbaren Elementen, deren Rechtsnatur nicht auf eine Einheit reduziert werden kann “ .

Diese subjektive Bindung zwischen Gläubiger und Schuldner weist mehrere Merkmale auf:

Beim Abschluss eines synallagmatischen Vertrages haftet jede der Parteien für eine bestimmte Anzahl von Verpflichtungen. Somit hat jede Partei bei unterschiedlichen Verpflichtungen sowohl die Qualität des Schuldners als auch die des Gläubigers. Bei einem Kaufvertrag ist beispielsweise der Käufer Schuldner der Preiszahlungspflicht und Gläubiger der Lieferpflicht, wenn der Verkäufer Gläubiger der Preiszahlungspflicht, aber Schuldner der Sache ist Preis. 'Verpflichtung zur Lieferung des verkauften Artikels.

Klassifizierung der Verpflichtungen

Recht und Lehre klassifizieren Verpflichtungen nach ihrer Natur, Quelle und ihrem Gegenstand. Diese Unterscheidungen führen im Allgemeinen zu Unterschieden im Regime.

Klassifizierung nach ihrer Natur

Eine erste Unterscheidung steht den Verpflichtungen nach ihrer Art und ihrer Sanktion entgegen:

Eine natürliche Verpflichtung kann jedoch durch den Willen des Gläubigers zu einer zivilrechtlichen Verpflichtung werden.

Klassifizierung nach ihrer Quelle

Anleihen werden auch nach ihrer Quelle klassifiziert. Die Lehre widerspricht:

Bestimmte Verpflichtungen sind freiwilligen Ursprungs und resultieren aus einem Rechtsakt (einseitige Verpflichtung oder Vertrag). Nach der Regel des Konsensualismus reicht die bloße Willenserklärung aus, um Verpflichtungen zwischen den Parteien zu begründen.

Abweichend von der Regel des Konsensualismus können sich bestimmte Verpflichtungen außerhalb des Willens der Parteien ergeben. Das Gesetz kann dieses Fehlen ausgleichen, wenn es der Schutz des Einzelnen erfordert:

Einteilung nach ihrem Zweck

Die Verbindlichkeiten lassen sich nach dem Leistungsgegenstand des Schuldners klassifizieren.

Ein Teil der Doktrin hat die Existenz der Verpflichtung, nichts zu tun, und die Verpflichtung zu geben, bestritten. Daher würde das Unterlassen einer Maßnahme nach dieser Analyse notwendigerweise eine andere nach sich ziehen. An diesem und jenem Ort nicht zu bauen, würde implizit, aber notwendigerweise implizieren, dass es notwendig wäre, nur woanders zu bauen. Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zur Abgabe keine Verpflichtung, wenn kein Schuldner vorhanden ist. In einem Kaufvertrag wurde klassischerweise analysiert, dass der Verkäufer verpflichtet war, das Eigentum an der verkauften Ware auf den Käufer zu übertragen. Also Pflicht zum Geben. Dies ist jedoch, wie ein Autor dargelegt hat, an sich keine Verpflichtung, sondern eine Rechtswirkung des Vertrages. Eine Verpflichtung setzt voraus, dass die Leistung durch den Schuldner erfüllbar ist. Im Kaufvertrag hat der Verkäufer jedoch nichts zu leisten. Die Eigentumsübertragung erfolgt automatisch, sobald der Verkauf durch die Wirkung von Artikel 1583 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen ist. Der Verkäufer hat daher bei dieser Eigentumsübertragung keine Leistung zu erbringen. Er hat nichts zu "geben" (dh das Eigentum an einem Vermögenswert zu übertragen).

Im Anschluss an diese Analyse hat der französische Gesetzgeber jeden Hinweis auf das Triptychon der Verpflichtungen, zu tun, zu unterlassen und nach der Reform des Vertragsrechts, der allgemeinen Regelung und des Nachweises der Verpflichtungen vom 10. Februar 2016, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu streichen. Der der Verordnung vom 10. Februar 2016 beigefügte Bericht an den Präsidenten der [Französischen] Republik weiht die lehrmäßige Position, indem er bekräftigt: "die Aufhebung [...] der Unterscheidung zwischen der Verpflichtung zu geben, zu tun und nicht" zu tun, wird die Eigentumsübertragung nach dem Austausch der Zustimmungen zu einer Rechtswirkung des Vertrages errichtet.

Diese Aufhebung der Verpflichtung zu tun, nicht zu tun und zu geben gilt somit im französischen Zivilrecht. Darüber hinaus ist dieses Triptychon in zahlreichen Zivilgesetzen noch immer im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. So schreibt Artikel 1126 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches (unverändert, daher eine getreue Kopie des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von 1804) noch immer die Existenz dieser drei Verpflichtungen fest.

Einteilung nach ihrem Zweck

Rechtsprechung und Lehre unterscheiden gewöhnlich zwischen Mittelverpflichtungen und Ergebnisverpflichtungen .

Mittelpflichten verpflichten den Schuldner, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die versprochene Leistung zu erbringen oder das erwartete Ergebnis zu erzielen, ohne jedoch dafür zu garantieren. Der Schuldner kann daher angesichts der Ungewissheiten nicht für die Unzufriedenheit des Gläubigers verantwortlich gemacht werden. Somit ist der Arzt gegenüber seinem Patienten an eine Mittelpflicht gebunden: Er hat die Pflicht, alles zu tun, um ihn zu heilen, kann aber nicht für das therapeutische Versagen verantwortlich gemacht werden (außer für sein Verschulden).

Umgekehrt verlangen die Ergebnisverpflichtungen, dass der Schuldner unter Androhung einer Sanktion ein bestimmtes Ergebnis erzielt. Das Ausbleiben des Ergebnisses führt zwangsläufig zur vertraglichen Haftung des Schuldners, außer in Fällen höherer Gewalt. Somit besteht die Ergebnispflicht des Frachtführers darin, Personen oder Güter zu bewegen. Verspätungen oder Schäden an beförderten Personen und Gütern lösen die vertragliche Haftung des Frachtführers aus.

Nützlichkeit der Verpflichtung

Die gesetzliche Verpflichtung ist ein Instrument mit sozialen, wirtschaftlichen, moralischen und philosophischen Zwecken.

Sozialer Zweck der Verpflichtung

Die Verpflichtung vereint mehrere Menschen und beteiligt sich an der Bildung der sozialen Bindung. Sie trägt dazu bei, den Zusammenhalt des gesellschaftlichen Organs und die Solidarität seiner Mitglieder zu gewährleisten, insbesondere bei Schäden, die anderen zugefügt werden (außervertragliche Haftung).

Die Verpflichtung ist auch ein Instrument zur Kontrolle des Sozialverhaltens, denn die Rechtswidrigkeit von Verpflichtungen ist eine Nichtigkeitsquelle. Die Ursachen der Illegalität werden von der gesellschaftlichen Körperschaft bestimmt, und die Parteien können nicht von den Regeln der öffentlichen Ordnung abweichen.

Wirtschaftlicher Zweck der Verpflichtung

Pflicht und Eigentumsrecht sind eng miteinander verbunden: Durch die Schaffung einer Pflichtbindung kann man meistens Eigentum erwerben. Der wirtschaftliche Zweck der Verpflichtung liegt daher in ihrer Fähigkeit, Eigentumsübertragungen und damit den Verkehr von Gütern und Waren zu ermöglichen.

Philosophischer Zweck der Verpflichtung

Verpflichtungsregime

In Ländern mit zivilrechtlicher Tradition

(Einführung in die gemeinsamen Punkte der nationalen Gesetzgebung).

Belgisches Zivilrecht Französisches Zivilrecht

Im französischen Recht werden die Verpflichtungen in Buch III des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt durch:

  • der dritte Titel, der den "Quellen der Verpflichtungen" gewidmet ist,
  • der vierte Titel widmete sich der "allgemeinen Verpflichtungsordnung".
  • der vierte bis-Titel widmete sich dem "Nachweis von Verpflichtungen".

Artikel 1101 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt: "Der Vertrag ist eine Willensvereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, die dazu bestimmt ist, Verpflichtungen zu begründen, zu ändern, zu übertragen oder zu löschen" .

Zivilrecht in Quebec

Im Recht von Quebec sind Verpflichtungen im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches von Quebec geregelt .

Schweizerisches Zivilrecht

In Common-Law-Ländern

In Common-Law-Ländern gibt es kein "Obligationsrecht", sondern ein "Vertragsrecht", das auf wichtiger Rechtsprechung und nicht auf kodifiziertem Recht beruht.

Hinweise und Referenzen

  1. Pierre Tercier und Pascal Pichonnaz , Le Droit des Obligations , Zürich, Schulthess,2012, 467  S. ( ISBN  978-3-7255-6640-2 ) , § 101
  2. Verschulden oder nicht, im französischen Recht ist der Quasi-Vertrag .
  3. Inst. Just., 3, 13, pr. 1
  4. François Jérôme , Anleihen: allgemeines Regime , vol.  4 ( ISBN  978-2-7178-6969-9 und 2-7178-6969-7 )
  5. Grégoire Forest , Essay über den Schuldbegriff im Privatrecht , Paris, Dalloz ,2012, 550  S. ( ISBN  978-2-247-11592-1 und 2-247-11592-6 )
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  10. „  LOI – WET  “ , auf www.ejustice.just.fgov.be (Zugriff am 6. Dezember 2020 )

Siehe auch

Zum Thema passende Artikel

Externe Links