Verstärkung

Die Unterschrift zur Amplifikation ist eine Praxis der öffentlichen Verwaltung (insbesondere in Frankreich ), die verwendet wird, um die Kopie eines Verwaltungsakts (meistens eines Dekrets oder einer Anordnung) zu beglaubigen. Die sich daraus ergebende Erweiterung bezeichnet im öffentlichen Recht somit die beglaubigte Abschrift eines Verwaltungsakts („Ähnlichkeit mit der gesetzeskonformen Zustellung durch Notare im Privatrecht“). Der Empfänger einer Amplifikation wird manchmal Amplifikation genannt (nicht zu verwechseln mit der Amplifikation, die sich aus einer amplifizierenden Handlung ergibt, dh die zu einem früheren Rechtsakt, wie einem Gutachten oder einem ergänzenden Memorandum, hinzufügt).

Erweiterung im Verwaltungsrecht ist nicht gleichbedeutend mit Kopie, Duplikat oder beglaubigter Kopie.

Die beglaubigte Originalkopie ermöglicht es, die exakte Reproduktion einer Kopie von einem Original zu beglaubigen, ohne die Echtheit des Originals (das sehr wohl eine Fälschung sein kann) zu bescheinigen.

Etymologie

Von lat. ampliatio („ zunahme “) hier im Sinne der Erhöhung der Rechtskraft einer Kopie, die ohne sie keine hätte.

Historisch

Die Vervielfältigung (Unterschrift "für Vervielfältigung") entstand aus der Unmöglichkeit, unterschriebene Kopien eines amtlichen Dokuments zu dem Zeitpunkt anzufertigen, als es noch keine Fotokopien gab. Die Behörde unterzeichnete das Originaldokument, das von der Verwaltung aufbewahrt wurde. Dieses Original wurde von Hand kopiert und später beliebig oft getippt, manchmal sogar lange nachdem der Autor nicht mehr im Amt war.

Der Kopie fehlte die Unterschrift des ursprünglichen Autors, wurde jedoch vor dem Namen des Autors des ursprünglichen Akts mit "signiert" gekennzeichnet. Ohne die Unterschrift des Autors könnte es nicht als wahr bestätigt werden. Der Bevollmächtigte der Verwaltung, der die Abschrift der Akte zugestellt hat, unterzeichnete dann die Abschrift "zur Amplifikation". Dieser beglaubigte die Kopie, indem er bescheinigte, dass das Originaldokument diese Unterschrift trug.

Es ist daher normal und legal, dass die Amplifikation keine Unterschrift des Autors des Originaldokuments enthält.

Doch zu Beginn des XIX E  Jahrhunderts und bis zur Erfindung der Fotokopie, die Kohlenstoff - Kopien, die eine Übertragung der Unterschrift des Autors trugen, waren doch die Aufgabe einer Verstärkung. Gleiches gilt für die ersten Fotokopien, die in den 1960er Jahren nach und nach auftauchten, deren Verwendung dann mehr oder weniger schnell aufgegeben wurde.

Aktuelle Verwendung der Verstärkung

Die technische Möglichkeit der fotografischen Reproduktion von Dokumenten (Fotokopie, Digitalisierung) hat die Praxis der Vervielfältigung weitgehend obsolet gemacht, die nicht mehr sinnvoll ist, wenn die Unterschrift des Autors in einer zuverlässigen Kopie wiedergegeben wird. Dies umso mehr, als die Verwaltung nicht verpflichtet ist, das Original zu melden, und wenn sie eine unterschriebene Kopie mitteilt, ist sie nicht verpflichtet, diese als wahrheitsgetreu zu bescheinigen.

Die Ergänzung bleibt jedoch erforderlich, wenn die Kopie des gelieferten oder zugestellten Dokuments keine Unterschrift des Autors enthält. Die Ergänzung ist insbesondere bei der Zustellung des Auszuges einer Kollektivverfügung an einen der Betroffenen noch erforderlich, um die Echtheit dieses vom Verfasser nicht unterzeichneten Auszuges gegenüber dem vollständig unterzeichneten Akt (z.B. Beförderung von Beamten) zu bescheinigen oder Einbürgerung).

Als gesetzlich vorgesehenes Mittel zur systematischen Anonymisierung der Urheber von Verwaltungsentscheidungen in Terrorismusangelegenheiten hat die Verlängerung in jüngster Zeit wieder an Interesse gewonnen. In diesem Fall erscheinen Name, Vorname und Position des Unterzeichners nicht auf der Verstärkung.

Fertigkeit

Da es sich um ein Echtheitszertifikat handelt, ergibt sich die Befugnis zum Signieren von Erweiterungen nicht aus einer Delegation der Signatur. Damit hat die Frage der fehlenden Zeichnungsberechtigung „zur Amplifikation“ keine Auswirkungen auf das Verfahren.

Die Formel für die Verstärkung ist einfach. Die Person, die die unsignierte Kopie beglaubigt, bringt ihren Vor- und Nachnamen, ihre Funktion und ihren Titel sowie ihre Unterschrift mit den Worten „zur Ergänzung“ voran. Der Zusatz „originalgetreu bescheinigt“ ist nicht erforderlich, da die Nachbildung bereits die Tat authentifiziert.

Umfang

Die Verstärkung hat den gleichen Rechtswert wie das Original. Im Streitfall gilt jedoch nur das Original, das dann vorgelegt werden muss.

Die Verlängerung oder das Fehlen hat keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit der ursprünglichen Handlung.

Verweise

  1. "  Amplifikation  " , Larousse-Wörterbuch .
  2. Lexikographische und etymologische Definitionen von "Amplifikation" des computergestützten französischen Sprachschatzes , auf der Website des Nationalen Zentrums für textliche und lexikalische Ressourcen
  3. Glossar Französischer Kassationshof
  4. Eine französische Verwaltung kann nicht mehr die Beglaubigung einer Kopie eines Dokuments von einer französischen Verwaltung verlangen, um ein Verfahren damit abzuschließen. Siehe R.113-10 und R.113-11 Kodex für die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung
  5. Latein - Französisch Wörterbuch
  6. EG 22.02.2002 ( 231414 )
  7. Artikel 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuches und seine Durchführungsverordnung 2016-1673 vom 5. Dezember 2016 )
  8. Für aktuelle Darstellungen dieser Praxis in der Rechtsprechung: CE 26.07.2018 ( 418548 )
  9. Artikel L.212-1 al 2 Kodex der Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung.
  10. CAA Nancy 05.03.2009 ( 07NC00482 )
  11. Glossar des öffentlichen Dienstes