Die Zivilklage ist die Klage, die dem Opfer einer Straftat auf Schadensersatz offensteht, die sie ihm zugefügt hat. Sie kann nach Wahl des Opfers entweder gleichzeitig mit der öffentlichen Klage vor den Strafgerichten oder separat vor den Zivilgerichten ausgeübt werden. Es muss von der Verfassung der Zivilpartei unterschieden werden, die es dem Opfer einer Straftat ermöglicht, unabhängig von seinem Anspruch auf Entschädigung und damit von jeglichem diesbezüglichen Antrag ein öffentliches Verfahren in Gang zu setzen. Es unterscheidet sich auch von zivilrechtlichen Klagen, die vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz erhoben werden, jedoch keine Straftat vorliegt.
Die Aktion Civil liegt vor, wenn die Straftat private Interessen gemeinsam beeinflusst hat, um die öffentliche Ordnung zu beeinflussen . Zivilklage kann daher neben öffentlicher Klage erhoben werden .
Wie bei jeder Klage setzt eine Zivilklage voraus, dass der Antragsteller über die Rechtsfähigkeit und das Interesse verfügt, tätig zu werden .
Grundsätzlich muss am Ursprung des Schadens eine strafbare Handlung vorliegen. Die öffentliche Klage muss daher zulässig sein, damit die Zivilklage erfolgreich ist. Die Zivilklage ist daher nicht zulässig, wenn der Schaden nicht durch eine Straftat verursacht wurde oder wenn die öffentliche Klage aus den in Artikel 6 der Strafprozessordnung genannten Gründen ( Amnestie , Verschreibung , Rechtskraft , Tod von) nicht mehr zulässig ist der Täter usw.).
Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmen vor, um die Opfer leichter entschädigen zu können. So ist das Strafgericht kann die Zivilklage für die unbeabsichtigten Verletzungen erhalten , wo es die Freisetzung ausgesprochen. Der Strafrichter haftet dann zivilrechtlich und muss daher den Fehler charakterisieren.
Vorhandensein von Schäden PrinzipDas Vorliegen eines Schadens ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zivilklage. Die Art des Schadens ist irrelevant, solange er sicher und tatsächlich ist (physischer Schaden, wirtschaftlicher, materieller, moralischer Schaden usw.).
Darüber hinaus muss der Schaden gemäß Artikel 2 der Strafprozessordnung persönlich sein, dh die betroffene Person muss persönlich unter den Tatsachen gelitten haben, die Gegenstand der Strafverfolgung sind. Darüber hinaus muss der Kausalzusammenhang direkt sein. Mit anderen Worten, der Schaden muss direkt aus der verfolgten Straftat resultieren.
Der Charakter wird von den Richtern von Fall zu Fall beurteilt. Sie geben es immer zu, wenn der Schaden ein Bestandteil der Straftat ist. Sie gaben es in bestimmten Fällen auch für formelle Straftaten sowie für Straftaten von allgemeinem Interesse zu .
AusnahmenDie Rechtsprechung räumt ein, dass die Angehörigen des Opfers bei unbeabsichtigten Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit der Person, Totschlag, unbeabsichtigten Verletzungen, vorsätzlicher Gewalt, Missbrauch von Unwissenheit und Schwäche zu einer zivilen Partei werden . Die Richter qualifizieren dann künstlich das Leiden, das durch den Anblick des vom Opfer erlittenen Leidens verursacht wird, als direkt. Diese Ausnahme wurde in der Praxis erlaubt, Verwandte schnell zu entschädigen, ohne vor Zivilgerichte gehen zu müssen.
Zivilklagen manifestieren sich in direkten Vorladungen und der Verfassung der Zivilpartei .
Die direkte Vorladung ermöglicht es der Zivilpartei , direkt beim Gericht Berufung einzulegen, ohne die Ermittlungsphase zu durchlaufen . Es ist nur für Vergehen und Verstöße möglich .
Die Verfassung der Zivilpartei ist die Verfahrenshandlung, mit der das Opfer seinen Willen zum Ausdruck bringt, vor den Strafgerichten zu handeln, um die Anerkennung der Schuld des Urhebers und des Schadensersatzes zu erhalten .